Warum sind Erneuerungswahlen nötig?
Die Amtsdauer des amtierenden Stiftungsrats beträgt vier Jahre und endet am 30. Juni 2027. Für die neue Amtsperiode vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2031 werden daher die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter neu gewählt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der paritätisch zusammengesetzten Verwaltungskommissionen der angeschlossenen Vorsorgewerke der Swiss Life Sammelstiftung 2. Säule.
Die Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat werden von den Arbeitnehmervertretern der Verwaltungskommissionen gewählt, die Arbeitgebervertreter von den Arbeitgebervertretern der Verwaltungskommissionen.
Wer führt die Wahlen im Namen des Stiftungsrats durch?
Der Stiftungsrat hat die Swiss Life AG als Geschäftsführerin der Stiftung mit der Organisation und Durchführung der Erneuerungswahlen beauftragt.
Wurde die zuständige Aufsichtsbehörde über die Erneuerungswahlen informiert?
Ja. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung, die BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich (ATIOZ), hat Kenntnis vom geltenden Wahlreglement. Die Erneuerungswahlen werden gestützt auf dieses Reglement durchgeführt.
Wann finden die Erneuerungswahlen statt und wie werden die Wahlberechtigten informiert?
Im September 2026 werden die Mitglieder der Verwaltungskommissionen der angeschlossenen Vorsorgewerke schriftlich über die Erneuerungswahlen und den Wahlvorschlag des amtierenden Stiftungsrats informiert.
Zusätzliche Kandidaturen können bis spätestens 9. Oktober 2026 eingereicht werden.
Werden keine weiteren Kandidaturen eingereicht, gelten die vorgeschlagenen Personen im Rahmen einer stillen Wahl als gewählt.
Gehen zusätzliche Kandidaturen ein, findet eine geheime elektronische Wahl statt. Damit eine Teilnahme möglich ist, müssen sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter der Verwaltungskommission bis spätestens 9. Oktober 2026 im Wählerverzeichnis registrieren.
Die elektronische Wahl findet voraussichtlich vom 21. Oktober 2026 bis 18. November 2026, 12.00 Uhr, statt. Anschliessend werden die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis festgestellt.
Welche Aufgaben hat der Stiftungsrat?
Der Stiftungsrat nimmt gemäss Gesetz und Reglement die oberste Leitung der Stiftung wahr. Er sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Stiftung und überwacht deren Umsetzung.
Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören insbesondere:
- Beaufsichtigung der Stiftungstätigkeit und der Geschäftsführung
- Überwachung der von Swiss Life im Auftrag der Stiftung wahrgenommenen Aufgaben
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl der Revisionsstelle
- Wahl des Experten für berufliche Vorsorge
- Sicherstellung der finanziellen Stabilität der Stiftung
Mit welchem Zeitaufwand ist ein Stiftungsratsmandat verbunden?
Die Tätigkeit umfasst insbesondere:
- Zwei ordentliche Stiftungsratssitzungen pro Jahr (vor Ort bei Swiss Life AG)
- Bis zu zwei weitere Stiftungsratssitzungen pro Jahr per Videokonferenz
- Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg
- Zweitägige Basisausbildung (kostenlos)
- Einen ganztägigen Stiftungsratsanlass pro Jahr
- Freiwillige halbtägige Weiterbildung (jährlich)
Wird das Stiftungsratsmandat entschädigt?
Ja. Das Stiftungsratsmandat wird aufwandsbezogen entschädigt. Die Mitglieder des Stiftungsrats erhalten jährlich einen Lohnausweis für ihre Steuererklärung.
Weshalb unterbreitet der Stiftungsrat einen Wahlvorschlag?
Der amtierende Stiftungsrat erstellt gemäss Wahlreglement einen Wahlvorschlag. Dabei wird nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Vertretung der angeschlossenen Vorsorgewerke, der Sprachregionen sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite geachtet.
Die Bereitschaft bisheriger Stiftungsratsmitglieder zur Wiederwahl trägt zudem zur Kontinuität und zur Sicherung der hohen Arbeitsqualität des Gremiums bei.
Unter den vorgeschlagenen Arbeitnehmervertretern befinden sich Personen mit Führungsverantwortung. Weshalb?
Ob eine Person als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter gilt, hängt nicht allein von ihrer Führungsfunktion ab.
Massgebend ist vielmehr, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Stellung den Willen des Unternehmens massgeblich bilden oder vertreten kann. In der Regel betrifft dies Mitglieder der Geschäftsleitung oder Personen mit vergleichbarer Entscheidungsbefugnis.
Eine Führungsfunktion allein schliesst deshalb eine Kandidatur als Arbeitnehmervertreter nicht automatisch aus.
Was passiert, wenn keine zusätzlichen Kandidaturen eingereicht werden?
Werden keine zusätzlichen Kandidaturen eingereicht, gelten die vom amtierenden Stiftungsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt.
In diesem Fall findet keine elektronische Wahl statt. Man spricht von einer stillen Wahl.
Was ist zu beachten, wenn zusätzliche Kandidaturen eingereicht werden sollen?
Pro Vorsorgewerk kann jeweils eine Person als Arbeitnehmervertreter und eine Person als Arbeitgebervertreter vorgeschlagen werden.
Für die Kandidatur sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Vollständig ausgefülltes Kandidaturformular
- Kurze Begründung der Motivation
- Aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Aktueller Betreibungsregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
Die Stiftung kann weitere Unterlagen oder Informationen anfordern, sofern dies für die Prüfung der Wahlvoraussetzungen erforderlich ist.
Kandidaturen können bis spätestens 9. Oktober 2026 eingereicht werden.
Wer ist in den Stiftungsrat wählbar?
Massgebend sind die Bestimmungen des Wahlreglements.
Als Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Stiftungsrats sind ausschliesslich beruflich aktive Personen wählbar, die einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.
Als Arbeitnehmervertreter wählbar sind:
- Bei der Stiftung versicherte Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz
- Personen mit ungekündigtem und unbefristetem Arbeitsverhältnis bei einem angeschlossenen Arbeitgeber
Nicht wählbar sind Personen, die in der Verwaltungskommission die Funktion eines Arbeitgebervertreters ausüben.
Als Arbeitgebervertreter wählbar sind:
- Bei der Stiftung versicherte Personen mit Arbeitsort in der Schweiz und ungekündigtem, unbefristetem Arbeitsverhältnis bei einem angeschlossenen Arbeitgeber
- Selbstständigerwerbende, die zusammen mit ihren Arbeitnehmern bei der Stiftung versichert sind
Nicht wählbar sind Personen, die in der Verwaltungskommission die Funktion eines Arbeitnehmervertreters ausüben.
Da die Korrespondenz- und Sitzungssprache Deutsch ist, sind gute Deutschkenntnisse von Vorteil.
Warum sind pro Vorsorgewerk nur ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgeberkandidat zugelassen?
Diese Regelung trägt dazu bei, dass die angeschlossenen Vorsorgewerke angemessen vertreten sind und einzelne grosse Vorsorgewerke gegenüber kleineren nicht überproportional Einfluss auf die Zusammensetzung des Stiftungsrats nehmen können.
Wie vielen Kandidierenden kann ich meine Stimme geben?
Die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter erfolgt in getrennten Wählerkreisen.
Für die Amtsperiode 2027 bis 2031 sind je drei Arbeitnehmervertreter und drei Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat zu wählen.
Daher können pro Wählerkreis maximal drei Kandidierende gewählt werden. Wird diese Anzahl überschritten, fordert das Wahlsystem die Wählerin oder den Wähler auf, die Auswahl entsprechend zu reduzieren.
Warum müssen sich die Wahlberechtigtenregistrieren?
Falls zusätzliche Kandidaturen eingehen, findet die Wahl elektronisch statt.
Die Zugangsdaten für das Wahlportal werden ausschliesslich an registrierte Wahlberechtigte versandt. Deshalb müssen sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter der Verwaltungskommission vorgängig im Wählerverzeichnis registrieren.
Warum setzt der Stiftungsrat auf E-Voting?
Die Erneuerungswahlen werden seit vielen Jahren elektronisch durchgeführt. Das Verfahren hat sich als effizient, zuverlässig und benutzerfreundlich bewährt.
Auf den Versand und die Rücksendung von physischen Wahlunterlagen kann dadurch verzichtet werden.
Benötige ich besondere technische Kenntnisse?
Nein. Die Bedienung des Wahlportals ist einfach und benutzerfreundlich gestaltet. Die einzelnen Schritte werden verständlich erläutert und können mit einem Computer, Tablet oder Smartphone durchgeführt werden.
Wie erfolgt die Identifikation der Wahlberechtigten?
Für die Teilnahme wird ein mehrstufiges Authentifizierungsverfahren eingesetzt.
Die registrierten Wahlberechtigten erhalten die erforderlichen Zugangsdaten sowie den zugehörigen Zugangscode (TAN). Erst nach erfolgreicher Prüfung dieser Angaben wird der Zugriff auf die elektronische Wahl ermöglicht.
Wie wird sichergestellt, dass jede stimmberechtigte Person nur einmal abstimmen kann?
Nach erfolgreicher Anmeldung und Stimmabgabe wird die Teilnahme im Wählerverzeichnis vermerkt. Eine erneute Stimmabgabe ist systemseitig ausgeschlossen.
Muss ich für die elektronische Wahl eine Software installieren?
Nein. Für die Teilnahme ist keine zusätzliche Software erforderlich.
Die Wahl erfolgt über ein webbasiertes Wahlportal und kann mit den gängigen Internetbrowsern auf Computer, Tablet oder Smartphone durchgeführt werden.
Kann ich meine Stimme nach Ablauf der Wahlfrist auf anderem Weg abgeben?
Nein. Nach Ablauf der festgelegten Wahlfrist ist keine Stimmabgabe mehr möglich.
Wie wird die Anonymität der Stimmabgabe gewährleistet?
Das Wählerverzeichnis und die elektronische Wahlurne sind technisch voneinander getrennt.
Dadurch kann die abgegebene Stimme keinem Wahlberechtigten zugeordnet werden. Die anonyme Stimmabgabe ist gewährleistet.
Werden Vertrags- oder Firmendaten an Dritte weitergegeben?
Mit Ausnahme der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Angaben werden keine Vertrags- oder Firmendaten an externe Stellen weitergegeben.
Die Swiss Life-Vertragsnummer dient ausschliesslich der eindeutigen Zuordnung eines Vorsorgewerks im Wahlprozess.
Warum arbeitet Swiss Life mit POLYAS zusammen?
Für die Durchführung der elektronischen Wahl setzt Swiss Life die bewährte E-Voting-Lösung von POLYAS ein. Das Unternehmen verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich digitaler Wahlen und Abstimmungen und erfüllt hohe Anforderungen an Sicherheit, Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit.
Wie werden die Daten aus dem Kandidaturformular sowie die Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister verwendet?
Die im Kandidaturformular erhobenen personenbezogenen Daten sowie die eingereichten Registerauszüge werden ausschliesslich zur Prüfung der Wahlvoraussetzungen verwendet.
Bei einer gültigen Kandidatur werden folgende Angaben auf dem Wahlportal veröffentlicht:
- Vorname und Nachname
- Jahrgang
- Wohnort
- Vorsorgewerk
- Beruf
- Persönliche Motivation
Für die Durchführung der elektronischen Wahl werden die erforderlichen Angaben an den externen Dienstleister POLYAS übermittelt. Zugriff auf die erweiterten Kandidaturdaten und die Registerauszüge haben ausschliesslich die mit der Wahlorganisation betrauten Mitarbeitenden des Stiftungsmanagements von Swiss Life. Die Unterlagen werden spätestens per 31. Dezember 2026 gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: www.swisslife.ch/privacy-contract
Was passiert, wenn ein gewähltes Stiftungsratsmitglied die Kategorie wechselt?
Veränderungen der Funktion innerhalb eines Unternehmens haben während der laufenden Amtsdauer nicht zwingend Auswirkungen auf das Mandat.
Führt eine Veränderung jedoch dazu, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum gewählten Wählerkreis nicht mehr erfüllt sind, scheidet die betreffende Person aus dem Stiftungsrat aus. In diesem Fall rückt ein Ersatzmitglied nach.
Welche Funktion haben die Ersatzmitglieder?
Nebst den ordentlichen Mitgliedern werden auch Ersatzmitglieder gewählt beziehungsweise bestimmt.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats während der laufenden Amtsdauer aus, rückt das entsprechende Ersatzmitglied nach und übernimmt das Mandat für die verbleibende Amtsdauer. Dadurch bleibt die paritätische Zusammensetzung des Stiftungsrats gewährleistet.
Die POLYAS Schweiz GmbH mit Sitz in St. Gallen unterstützt Swiss Life seit vielen Jahren bei der Durchführung elektronischer Wahlen.
Mit der eingesetzten E-Voting-Lösung können Wahlen sicher, nachvollziehbar und effizient über das Internet durchgeführt werden. Dabei werden hohe Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit und Vertraulichkeit der Stimmabgabe erfüllt.
Wahlvorschlag
Registrierung im Wählerverzeichnis (POLYAS)
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Erfassen Sie hier Ihre Kandidatur
Hinweis: für eine vollständige digitale Anmeldung ist ein aktueller Straf- und Betreibungsregisterauszug beizufügen. Eine Nachreichung per Post ist ebenfalls möglich.
Weitere Fragen?
Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen
und melden uns schnellst möglichst zurück.
Erreichbar vom 7. September bis 30. November 2026.